Angriff auf die Pressefreiheit

Grundrechtswidrige Kriminalisierung von Radio Dreyeckland

Von Jan

Breitseite-Ausgabe SoSe 2023

„Türe auf! Wir durchsuchen jetzt!“ So oder so ähnlich muss es sich für die Journalist*innen des unabhängigen Freiburger Radiosenders Radio Dreyeckland am Morgen des 17. Januar 2023 angehört haben. Das Polizeipräsidium Freiburg und die Staatsanwaltschaft Karlsruhe fuhren mit einem Großaufgebot vor den Redaktionsräumen und der Privatwohnung zweier Redakteure auf. Grund der repressiven Durchsuchungsmaßnahmen: Verdacht auf Verstoß gegen das Vereinigungsverbot. Einer der Redakteure soll sich des Straftatbestands der Unterstützung einer verbotenen Vereinigung gem. § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, sich mit einem Artikel auf der Website des Senders1 zum „Sprachrohr“ der verbotenen „Vereinigung“ linksunten.indymedia gemacht zu haben. Zur Feststellung der Identität des Journalisten hätten deshalb sowohl dessen Privatwohnung als auch die Redaktionsräume durchsucht werden müssen. Das Amtsgericht Karlsruhe genehmigte die Maßnahme mit dem notwendigen Durchsuchungsbeschluss. Bei der Durchsuchung wurden diverse Laptops, PCs, Smartphones und Speichermedien beschlagnahmt und später gespiegelt. Die Staatsanwaltschaft versuchte darüber hinaus erfolglos sämtliche IP-Adressen zu erfassen, die auf die Website des Radiosenders zugegriffen hatten.2

Eingriffe in Presse- und Rundfunkfreiheit

Die Maßnahmen von Staatsanwaltschaft und Polizei stellen massive Eingriffe in die Grundrechte von Radio Dreyeckland und dem betroffenen Redakteur dar, insbesondere in deren Presse- und Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Diese schützen jede mit der Medienarbeit zusammenhängende Tätigkeit der Journalist*innen von der Beschaffung der Informationen bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Umfasst ist unter anderem der Informant*innenschutz, das Redaktionsgeheimnis3 und die Freiheit, Inhalt und Form der Berichterstattung frei zu wählen.4 Durch die Durchsuchung sowie die Beschlagnahme und Spiegelung der Datenträger nahm die Staatsanwaltschaft umfangreich Einsicht in die Redaktionsarbeit, was das Redaktionsgeheimnis faktisch aufhob. Zudem gelangten dadurch möglicherweise sensible gespeicherte Daten von Informant*innen in die Hände der Behörden. Darüber hinaus wird mit dem strafrechtlichen Vorwurf, durch einen Artikel und die darin enthaltene Verlinkung eine verbotene Vereinigung zu unterstützen, die inhaltliche und formale Ausgestaltung der Berichterstattung pönalisiert. Einschneidenden Eingriffen wie diesen setzt das Grundgesetz enge Schranken. Zur Rechtfertigung bedarf es einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung und gem. Art. 5 Abs. 2 GG stets der Grundlage eines allgemeinen Gesetzes.

Unhaltbare strafrechtliche Vorwürfe

Der strafrechtliche Vorwurf gegen den Redakteur fußt auf § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB. Die Norm ist ein allgemeines Gesetz und kann daher grundsätzlich als Rechtfertigung eines Eingriffs in Presse- und Rundfunkfreiheit herhalten. Sie stellt nach ihrem Wortlaut u.a. das hier von der Staatsanwaltschaft in Stellung gebrachte „Unterstützen der weiteren Betätigung“ einer „Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist“ unter die Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft hat der Redakteur von Radio Dreyeckland diesen Tatbestand erfüllt, in dem er einen Link in einen Artikel einbettete, der zum Web-Archiv der Online-Plattform „linksunten.indymedia.org“ führt. Er habe damit vorsätzlich verbotene Inhalte verbreitet und sich propagandistisch für den verbotenen „Verein“ „linksunten.indymedia“ betätigt. „linksunten.indymedia“ war eine frei zugängliche Internetplattform und galt bis 2017 als wichtiges linkes Online-Forum. Neben allgemeinem Austausch über Demonstrationen, Veranstaltungen oder andere Vernetzungen fand auch strafrechtlich relevante Kommunikation, wie zum Beispiel Aufrufe zu Straftaten, über die Plattform statt. Das Bundesinnenministerium verbot 2017 die Website im Rahmen eines Vereinsverbots nach § 3 VereinsG, indem es vorbrachte, hinter der Plattform stünde ein den Strafgesetzen zuwiderlaufender Verein.5 Auf diesen verbotenen „Verein“ griff auch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe zurück. Bei der Lektüre des maßgeblichen Online-Artikels entpuppt sich der Vorwurf der Staatsanwaltschaft aber als nicht haltbar. Der Wortlaut des § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB spricht vom Unterstützen der „weiteren Betätigung“. Das setzt schlusslogisch ein fortdauerndes Bestehen der Vereinigung voraus und bereits dieses ist äußerst fraglich. Allein die Existenz des Internet-Archivs lässt keine sichere Aussage über das (fortdauernde) Existieren eines Vereins zu. Sie kann allenfalls als Indiz dafür gewertet werden. Besonders fragwürdig erscheint aber die Bewertung des Artikels als Unterstützungshandlung. Sie verkennt fundamental die besonderen Schutzbereiche von Presse- und Meinungsfreiheit. Beide Grundrechte verbieten eine isolierte Betrachtung von Pressetexten bei der Prüfung auf mögliche Straftaten. Der Aussagegehalt eines Textes muss stets in einer Gesamtschau ermittelt werden. Dabei verlangen Presse- und Meinungsfreiheit, dass bei mehrdeutigen Auslegungsmöglichkeiten immer die zu bevorzugen ist, die nicht oder nur am wenigsten unter den entsprechenden Straftatbestand subsumierbar ist.6 Nur so gelangen die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu ihrer notwendigen Entfaltung. Auch der Bundesgerichtshof erkennt daher in seiner bisherigen, auf § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB übertragbaren Rechtsprechung an, dass es für die Tatbestandserfüllung des „Unterstützens der weiteren Betätigung“ nicht ausreiche, wenn „die Wiedergabe der fremden Texte [hier die verlinkten Seiten des Online-Archivs] im Darstellungszusammenhang mit distanzierter, kritischer Berichterstattung steht oder Teil einer bewertungsfreien Dokumentation ist“. Die Strafbarkeitsgrenze sei erst überschritten, „wenn die Information der Öffentlichkeit über Propagandatexte verbotener Vereinigungen nur ein Vorwand ist, um in Wahrheit die mit den Texten angestrebte propagandistische Wirkung […] zu erzielen“ und sich damit als „Sprachrohr“ oder „verlängerter Arm“ in den Dienst der verbotenen Vereinigung zu stellen.7
Die Staatsanwaltschaft ignorierte diese besonderen aus Presse- und Meinungsfreiheit erwachsenden Voraussetzungen jedoch offensichtlich. Sie kommt nur zum Tatvorwurf, indem sie sich einseitig Elemente des Presseartikels herauspickt, um daraus eine Unterstützungshandlung zu konstruieren. So sei die Überschrift „Linke Medienarbeit ist nicht kriminell!“, das Beitragsbild, welches ein Hauswandgraffiti​ mit​ dem​ Wortlaut ​„Wir​ sind​ alle ​linksunten​ indymedia“ darstellt und die Bezeichnung der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ als „konstruiert“ zusammen mit der Verlinkung des Online-Archivs als propagandistische Werbung für „linksunten.indymedia“ zu verstehen, mit dem sich der Redakteur zum „verlängerten Arm“ und „Sprachrohr“ der verbotenen Vereinigung gemacht und sie damit in ihrer weiteren Betätigung unterstützt habe.8
Diese selektive Lesart blendet den Darstellungszusammenhang des Artikels aus. Der Beitrag liefert mit dem Bericht über die Einstellung von Ermittlungsverfahren zunächst eine sachlich neutrale Dokumentation über einen zeithistorischen Vorgang. Weder die Verlinkung des Archivs noch die verbotene Internetplattform selbst stehen dabei im Mittelpunkt, sondern lediglich im Kontext mit dem Kerngegenstand des Artikels, die Information über die Verfahrenseinstellungen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in der Zusammenschau mit den von der Staatsanwaltschaft angeführten weiteren, vermeintlich propagandistischen Elementen des Artikels. Die Artikelüberschrift kann schon nicht als Werbung für die verbotene „Vereinigung“ verstanden werden, weil sie insbesondere nicht auf den Satz „Linke Medienarbeit ist nicht kriminell!“ begrenzt ist. Im zweiten Satz der Überschrift wird der sachliche Berichtsgegenstand ausgeführt: „Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen „Bildung krimineller Vereinigung“ eingestellt“. Damit ist der erste Satz maximal als verkürzte und wertende Beschreibung der Verfahrenseinstellungen zu verstehen. Das angegriffene Beitragsbild war ebenso mit der Bildunterschrift „Ob dem so ist, war auch eine Streitpunkt bei der Podiumsdiskussion über das umstrittene Verbot der Internetplattform.“ mit einer bewertungsfreien Dokumentation kontextualisiert. Sowohl für Überschrift und Beitragsbild kommt hinzu, dass diese Elemente in der allgemeinen Berichterstattung nicht selten mit bewusst verkürzten und provokativen Darstellungen einhergehen, um Aufmerksamkeit für den Haupttext zu generieren. Stilmittel wie diese sind für Presseartikel üblich und ebenso von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gedeckt. Die von der Staatsanwaltschaft herausgepickte Bezeichnung von „linksunten.indymedia“ als „konstruierter Verein“ trägt den Tatbestand des „Unterstützens“ ebenso wenig. Sie lässt – wenn überhaupt – nur sicher darauf schließen, dass der Autor der Verbotsmaßnahme kritisch gegenübersteht. Diese Äußerung legitimer Kritik an staatlichem Handeln ist nicht nur von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt,​ sondern​ findet​ auch ​Widerhall​ in​ der​ öffentlichen und juristischen Debatte darüber, ob eine Internetplattform überhaupt ein „Verein“ sein kann und damit Gegenstand eines Vereinigungsverbots.9 Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit dieser Frage in der Überprüfung des Vereinsverbots, dass es letztlich als rechtmäßig bewertete, intensiv auseinandergesetzt.10 Die Frage war zum Zeitpunkt der Artikelveröffentlichung zudem noch Gegenstand mehrerer anhängiger Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht.11 Strafrechtliche Relevanz kann der Bezeichnung „konstruierter Verein“ damit nicht zugesprochen werden. Letztlich ist die Verlinkung selbst auch keineswegs eine unterstützende Weitergabe der Inhalte des Web-Archivs.12 Sie stellt in ihrer textlichen Einbettung​ mit​ dem​ Satz,​ „Im​ Internet​ findet​ sich ​links-unten.indymedia.org als Archivseite.“, zunächst nur einen neutralen Hinweis auf die Existenz des Internetarchivs dar und kann damit als gewöhnliche Quellenangabe gelesen werden. Das Archiv ist öffentlich zugänglich und kann durch eine schnelle Google-Suche mit den entsprechenden Schlagworten problemlos aufgefunden werden. Ob nun eine Verlinkung oder nur die Nennung des Namens der verbotenen „Vereinigung“, beides müsste in der Logik der Staatsanwaltschaft demnach ein propagandistisches Verbreiten der verbotenen Inhalte darstellen können, was den Tatbestand der Unterstützung letztlich vollständig entgrenzen würde. Außerdem bedingt die spezielle technische Natur von Weblinks, dass ein Verlinken allein nicht sicher als Weitergabe verbotener Inhalte gewertet werden kann, denn sie führt lediglich auf eine andere Webadresse über deren Inhalt die verlinkende Person jedoch in der Regel​ keinen​ Einfluss​ hat.​ Insbesondere​ aber​ ist​ das​ Verlinken von Websites im Kontext von Pressebeiträgen vom Informationszweck der Pressefreiheit gedeckt. Die Bereitstellung von weiterführenden Informationen und Hintergründen erfüllt den Presseauftrag in einer demokratischen Gesellschaft. Das Verlinken eines Internetarchivs, wegen dessen Inhalten die im Artikel angesprochenen Ermittlungsverfahren überhaupt geführt wurden dient dazu, dass Leser*innen sich ein möglichst umfangreiches eigenes Bild machen und eine eigene Meinung bilden können.
Von den grundrechtlich gebotenen Voraussetzungen für ein tatbestandsmäßiges „Unterstützen der weiteren Betätigung einer verbotenen Vereinigung“ ist der Beitrag auf der Website von Radio Dreyeckland mithin weit entfernt. Der strafrechtliche Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft entbehrt damit jeder Substanz und kann selbst nur als grundrechtswidrige Kriminalisierung eingestuft werden.

Ping Pong vor den Gerichten

Dieser Einschätzung schloss sich auch das Landgericht Karlsruhe an und schmetterte die von der Staatsanwaltschaft am 02. Mai 2023 erhobene Anklage gegen den betroffenen Redakteur bereits im Zwischenverfahren ab. Der akj Freiburg konnte dabei unterstützend an der Verteidigung des Redakteurs mitwirken, die das Landgericht letztlich inhaltlich vollumfänglich bestätigte. Im 40-seitigen Nichteröffnungsbeschluss vom 16. Mai 2023, welcher der Breitseite vorliegt, kommt das Landgericht zum Schluss, dass offensichtlich keine Strafbarkeit wegen des Unterstützens der weiteren Betätigung einer verbotenen Vereinigung gem. § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB noch wegen sonstiger Strafnormen vorliegt. Es fehle zum einen ersichtlich an der Existenz einer unterstützungsfähigen Vereinigung und zum anderen liege wegen der grundrechtlichen Gewährleistungen der Presse- und Rundfunkfreiheit auch keine Unterstützungshandlung vor. Die Staatsanwaltschaft hätte damit eklatant die Grundrechte von Redakteur und Radio Dreyeckland verletzt.
Doch trotz dieses klaren Beschlusses setzte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ihren Feldzug gegen die Pressefreiheit fort. Eine Woche nach dem Nichteröffnungsbeschluss legte sie Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht Stuttgart ein. Mit Beschluss vom 12. Juni 2023 entschied dieses im Sinne der Staatsanwaltschaft und ließ die Anklage gegen den Redakteur vor dem Landgericht Karlsruhe zur Hauptverhandlung zu. Ausweislich der Pressemitteilung13 des Oberlandesgericht bestünde ein hinreichender Tatverdacht, dass sich der Redakteur von Radio Dreyeckland wegen des Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2., Abs. 2 StGB strafbar gemacht habe. Es sei zum einen überwiegend wahrscheinlich, dass die verbotene Vereinigung „linksunten.indymedia“ noch existiere. Zum andern stünde „im Vordergrund des Artikels der Werbeeffekt für die Vereinigung und die Hinleitung auf deren Internetseite, so dass der Artikel geradezu als „Verlängerung“ der Internetseite [sic] erscheine.“ Er genieße demnach nicht den Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit strafbar.
Zur Stütze dieser Annahmen des Oberlandesgerichts geht aus der Pressemitteilung wenig hervor. Inwiefern das Gericht die grundrechtlich gebotene Auseinandersetzung mit dem gesamten Darstellungszusammenhang des Artikels vollumfänglich vorgenommen hat, bleibt offen und darf ob des Ergebnisses bezweifelt werden. Nun muss sich der Redakteur und auch Radio Dreyeckland den erheblichen Belastungen des fortgesetzten Strafverfahrens aussetzen. Eine Tortur, die mit der nun eröffneten Hauptverhandlung selbst bei positivem Ausgang sicherlich noch von einiger Dauer sein wird. Angesichts der bisherigen Renitenz der Staatsanwaltschaft Karlsruhe darf davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Entscheidung des Landgerichts gegen eine Strafbarkeit nach § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB alle verfügbaren Rechtsmittel vollständig ausschöpfen wird. Damit stehen Monate bis Jahre bis zur endgültig rechtskräftigen Entscheidung in Aussicht.

Gefahr für die Pressefreiheit

Der problematische Nebeneffekt der Verfahrensverlängerung: Die gespiegelten Datenträger aus den Durchsuchungen bleiben erstmal zur vollständigen Durchleuchtung in den Händen der Staatsanwaltschaft, womit weitere Eingriffe in Redaktionsgeheimnis und Informant*innenschutz einhergehen. Hier könnte das Landgericht mit einer Entscheidung über die parallel gegen die Durchsuchungen eingelegten Beschwerden Abhilfe schaffen. Die Durchsuchungen stehen wegen ihrer massiven Eingriffe in Presse- und Rundfunkfreiheit ohnehin für sich völlig außer Verhältnis zum von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Zweck der Identitätsfeststellung des Redakteurs. Die Identität war bereits durch das im Artikel verwendete Autor*innenkürzel zweifellos bestimmbar. Die auf haltlosen strafrechtlichen Vorwürfe gründen- den Maßnahmen gegen Radio Dreyeckland und seinen Redakteur stehen beispiellos für hochproblematische Eingriffe in die Presse- und Rundfunkfreiheit. Das ist nicht nur fatal für die betroffenen Journalist*innen des Radiosenders, sondern gefährlich für Pressefreiheit und Demokratie ganz allgemein. Auch andere Presseorgane werden durch die einschneidenden Maßnahmen der Karlsruher Staatsanwaltschaft künftig doppelte Vorsicht wahren müssen, wenn sie kritisch über Vereinsverbote oder ähnliche Geschehnisse berichten und dabei gegebenenfalls auch auf weitere Informationen mittels Verlinkungen verweisen wollen. Gerade diese Berichterstattung ist für eine offene demokratische Gesellschaft aber lebensnotwendig. Nur so kann ein freier Meinungsdiskurs gewährleistet werden.

Endnoten:

  1. Artikel abrufbar unter: https://rdl.de/beitrag/ermittlungsverfahren-nach-indymedia-linksunten-verbot-wegen-bildung-krimineller ↩︎
  2. vgl. Pressemitteilungen von Radio Dreyeckland vom 17.01.23 und 07.02.2023, abrufbar unter: https://rdl.de/Hausdurchsuchungen ↩︎
  3. vgl. BVerfG, Urt. v. 27.02.2007 – 1 BvR 538, 2054/06 – E 117, 244 (258). ↩︎
  4. vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.1998 – 1 BvR 1861/93, 1864/96, 2073/97 – E 97, 125 (144). ↩︎
  5. vgl. Werdermann, NVwZ 2019, 1005. ↩︎
  6. vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476, 1980/91, 102, 221/92 – E 93, 266 (295 f.). ↩︎
  7. vgl. BGH, Urt. v. 09.04.1997 – 3 StR 387/96 – BGHSt 43, 41 (44 f.). ↩︎
  8. vgl. Pressemitteilung Radio Dreyeckland vom 17.01.2023, abrufbar unter: https://rdl.de/beitrag/230117-pm-hausdurchsuchung ↩︎
  9. vgl. etwa „Linksextremer Verein oder Medium?, tagesschau.de vom 29.01.2020, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/inland/indymedia-verbot-101.html; Werdermann, NVwZ 2019, 1005. ↩︎
  10. vgl. BVerwG, Urt. vom 29.01.2020 – 6 A 5.19, BeckRS 2020, 8416 Rn. 38-49. ↩︎
  11. siehe zwischenzeitlich BVerfG, Beschl. v. 01.02.2023 – 1 BvR 1336/20. ↩︎
  12. vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.2011 – 2 BvR 148/11 – NJW 2012, 1205 Rn. 35. ↩︎
  13. abrufbar unter: https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/15093111/?LISTPAGE=8975136 ↩︎