Kurzmeldung aus der Ausgabe WiSe 2022/2023
von Felix Frank
Die Breitseite berichtete in der vergangenen Ausgabe (SoSe 2022) über einen Eilbeschluss des VGH Mannheim in einem Verfahren, das sich gegen Regelungen der Hausordnung der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Freiburg richtete. Zwischenzeitlich ist die Hauptsache entschieden worden: In seinem Urteil vom 02.02.2022 (Az. 12 S 4089/20, abrufbar unter BeckRS 2022, 2836) tenorierte der VGH Mannheim, dass § 4 Abs. 1 Satz 5 Spiegelstrich 3, § 11 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 der angegriffenen Hausordnung, die Zimmerkontrollen gestatten sollten, rechtswidrig und damit unwirksam gewesen sind. Diese Feststellung bezieht sich auf die Vergangenheit, da das Regierungspräsidium Freiburg bereits während des Normenkontrollverfahrens eine neue Hausordnung erlassen hatte. Der VGH erkennt in seinem Urteil an, dass der Normenkontrollantrag trotz „doppelter“ Erledigung (Aufhebung der angegriffenen Rechtsnorm sowie Wegzug bzw. Abschiebung der Kläger*innen aus der LEA) zulässig ist. Aufgrund des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs und der Tatsache, dass Aufenthalte in der LEA regelmäßig so kurz bemessen sind, dass Rechtsschutz in der Hauptsache kaum zu erlangen ist, verfügen die Kläger*innen nach Ansicht des VGH über ein berechtigtes Interesse, die Rechtswidrigkeit der Norm auch nachträglich festgestellt zu wissen. Weiterhin ist zu begrüßen, dass der Senat Zimmer in Erstaufnahmeeinrichtungen grundsätzlich als Wohnung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 GG begreift. Dabei sollen zwar mit Blick auf die besonderen Unterbringungsstrukturen Einschränkungen gelten, jedoch genüge die vom beklagten Land angeführte Ermächtigungsgrundlage (§ 6 Abs. 3 Satz 2 FlüAG) ohnehin den Erfordernissen des Gesetzesvorbehalts nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das beklagte Land Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat. Die Kläger*innen wiederum wenden sich mit einer Anschlussrevision dagegen, dass die Einlasskontrollen sowie die anlasslosen Kontrollen auf dem LEA-Gelände vom VGH für rechtmäßig erachtet wurden. Eine Terminierung des Verfahrens in Leipzig ist noch nicht erfolgt (Az. 1 CN 1.22).
Auch gegen jene Regelungen der Hausordnung, welche nicht normenkontrollfähig gem. § 47 VwGO sind – namentlich das Besuchsverbot gem. § 5 Abs. 4 und das Verbot von Gegenständen gem. § 10 der angegriffenen Hausordnung – haben die Kläger*innen Rechtsschutz gesucht: Als Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (Az. 10 K 2326/21). Auch dort ist eine Terminierung noch nicht erfolgt. (FF)