Die Aktivist:innen der Letzten Generation verzichten zwar künftig auf Sitzblockaden, Fälle aus der Vergangenheit beschäftigen die Gerichte aber weiterhin. Nun entschied erstmal ein baden-württembergisches Oberlandesgericht über eine solche Blockadeaktion. Im November 2022 hatte das Amtsgericht Freiburg einen Angeklagten in drei Fällen von der Nötigung (§ 240 StGB) freigesprochen (die Breitseite berichtete in der Ausgabe zum Sommersemester 2023). Das Gericht verneinte die Rechtswidrigkeit der Tat mangels Verwerflichkeit.
Nach einer Sprungrevision kam es im Februar 2024 schließlich zur Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Das Gericht gab der Revision der Staatsanwaltschaft statt und hob das Urteil des Amtsgerichts Freiburg auf. Als Begründung nimmt es Bezug auf den verfassungsrechtlichen Maßstab an die Verwerflichkeit. Insbesondere beruft sich das OLG darauf, dass trotz einiger genauer Angaben zu den Uhrzeiten und Dauern der Blockaden mitunter nicht auf das genaue Ausmaß der Beeinträchtigung geschlossen werden könne. Zudem fehle es an Feststellungen zu Ausweichmöglichkeiten.
Ferner sah das Gericht den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Sachbezug der Straßenblockade zum Protestgegenstand nur bedingt gegeben, da es den Aktivist:innen neben den Themen Tempolimit und CO2-Ausstoß auch um Lebensmittelverschwendung ginge. Zuletzt stellt es darauf ab, dass die Aktivist:innen die Autofahrer:innen in Wahrheit womöglich vorrangig zur Erzielung medialer Aufmerksamkeit ausgewählt hätten und nicht wegen des Sachbezuges.
So wird die Sache nun an das Amtsgericht zurückverwiesen. Insgesamt ließ das OLG durchblicken, dass es die fehlende Verwerflichkeit für fernliegend hält. Mit dem Urteil verweigerte das Oberlandesgericht aber ein klares Urteil und versteckte sich hinter der angeblich unzureichenden Tatsachengrundlage, die auch nicht von der Staatsanwaltschaft beanstandet wurde.
(JS)
Autor: Redaktion
Unzureichender Rechtsschutz in Geflüchtetenunterkunft
Bewohner:innen baden-württembergischer Landeserstaufnahmeeinrichtungen (LEA) dürfen kraft Hausordnung grundsätzlich keinen Besuch empfangen, sie haben keinen Anspruch auf Zimmerschlüssel, dürfen sich nicht politisch betätigen, viele alltägliche Gegenstände sind verboten. Hiergegen wandte sich eine im Dezember 2020 eingereichte Normenkontrolle vor dem VGH. Dieser erklärte sich in weiten Teilen unzuständig, es handle sich bei besagten Regelungen um Allgemeinverfügungen (siehe dazu ausführlich Breitseite, SoSe
2022).
Das VG Freiburg verhandelte im Februar 2024 über die gegen die Allgemeinverfügungen gerichtete Klage, erklärte sie aber in weiten Teilen für unzulässig. Die beiden klagenden Geflüchteten, die heute nicht mehr in der LEA wohnen, hätten kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Regelungen. Ein solches könne nur vorliegen, sofern ansonsten angesichts der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG kein wirksamer Rechtsschutz gegen die Maßnahme zu erlangen wäre. Das Gericht verwies dabei insbesondere auf die Möglichkeit von Eilrechtsschutz der Bewohner:innen, sofern eine Entscheidung aufgrund kürzerer Wohndauer gegebenenfalls in der Hauptsache nicht zu erreichen wäre. Das Gericht erklärte, die Grundrechte der Bewohner:innen blieben somit nicht in rechtsstaatlich bedenklicher Weise ungeschützt.
Das führt in der Praxis dazu, dass den Einwohner:innen der LEA Hauptsache-Rechtsschutz faktisch unmöglich gemacht wird, da die durchschnittliche Verfahrensdauer bereits in der ersten Instanz die normale Verweildauer in der Erstaufnahmeeinrichtung deutlich übersteigt. Fest steht jedenfalls: Eine gerichtliche Klärung der stark in Grundrechte der Bewohner:innen eingreifenden Hausordnungen der LEA wurde damit durch das VG Freiburg erneut verhindert. Denn das Gericht musste sich aufgrund der Unzulässigkeit nicht mehr dazu äußern, inwiefern besagte Regelungen tatsächlich in die Grundrechte der Bewohner:innen eingreifen.
(FR)
Kommission fordert Legalisierung von Schwangerschaftabbrüchen
Mitte April 2024 stellte die von der Ampel-Koalition eingesetzte Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin ihren Abschlussbericht u.a. zu Möglichkeiten einer Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafgesetzbuches vor. Dieser wird in den §§ 218 ff. StGB aktuell grundsätzlich als zu bestrafendes Unrecht verboten, stigmatisiert und nur unter engen Voraussetzungen straflos gestellt.
Die Expertinnenkommission kommt in ihrem Abschlussbericht nun zum Ergebnis, dass eine umfangreiche Legalisierung und Entkriminalisierung gesetzgeberisch nicht nur möglich, sondern verfassungs- sowie europa- und völkerrechtlich auch geboten ist. Insbesondere sei ein Abbruch in der Frühphase der Schwangerschaft rechtmäßig und straffrei zu stellen.
Ein Verbot sei verfassungsrechtlich erst nötig, wenn der Fötus alleine lebensfähig sei. Zu keinem Zeitpunkt müsse aber auf das Strafrecht zurückgegriffen werden.
Damit erteilt die Kommission nicht nur der geltenden Rechtslage eine Absage, sie (wieder-)eröffnet mit ihrer Analyse und Bewertung auch bedeutsame rechtliche Liberalisierungsperspektiven, welche durch das unausgewogene Diktum des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1993 (Schwangerschaftsabbruch II) den parlamentarischen Willensbildungsprozessen weitgehend entzogen wurden. Sachsen, Hamburg und Niedersachsen haben auf der Justizministerkonferenz am 5./6. Juni Bundesjustizminister Marco Buschmann darum gebeten, Vorschläge zur Umsetzung der Empfehlungen der Expertinnenkommission zu machen. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese noch in dieser Legislaturperiode in konkreten Gesetzesvorhaben manifestieren.
(JR, JW)
Freispruch im Radio-Dreyeckland-Verfahren
Das Landgericht Karlsruhe hat den wegen der Verlinkung des Archivs von linksunten.indymedia.org angeklagten Redakteur des Freiburger Radio Dreyeckland (rdl) vom Vorwurf der Unterstützung einer verbotenen Vereinigung (§ 85 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch) freigesprochen.
Nachdem die Breitseite bereits in der vergangenen Ausgabe ausführlich über die grundrechtswidrigen Hausdurchsuchungen berichtet hatte, hat der akj Freiburg nun auch die mündliche Hauptverhandlung solidarisch vor Ort begleitet. Im Rahmen von insgesamt acht Prozesstagen hat das Gericht geklärt, was vorher schon alle (außer der Staatsanwaltschaft Karlsruhe und dem OLG Stuttgart) wussten:
Der rdl-Artikel „Linke Medienarbeit ist nicht kriminell!“ vom 30.07.2022 verstößt nicht gegen das Gesetz. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keine Hinweise darauf ergeben, dass ein verbotener „Verein“ linksunten.indymedia fortexistiert, der unterstützt hätte werden können.
Außerdem hat das Gericht überzeugend begründet, dass die Verlinkung unter Berücksichtigung der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) keine Unterstützungshandlung im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt.
Anders sieht das Schwerpunkt-Staatsanwalt Graulich: Nachdem er bereits mehrere Hausdurchsuchungen angeordnet und auf eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen plädiert hat, ist es nicht unwahrscheinlich, dass er seinen Feldzug gegen die Pressefreiheit fortsetzen und Revision zum Bundesgerichtshof einlegen wird.
Ausführlichere Prozessberichte zu den einzelnen Verhandlungstagen finden sich unter: https://rdlsoli.noblogs.org/.
50 Jahre akj Freiburg
Der akj Freiburg wurde vor einem haben Jahrhundert im WiSe 1972/73 gegründet – Grund zu feiern! Nach monatelangen Überlegungen, wie wir den 50. Geburtstag des akj Freiburg begehen möchten (Festschrift? Vortragsreihe?), war es am 29.04.23 so weit: Wir trafen uns in Mohammeds Krone, unserer Stammkneipe seit den 2010ern, zum Jubiläumsfest. Eine bunte Gruppe von über 50 Menschen jeweils etwa zur Hälfte bestehend aus aktuellen Studierenden und ehemaligen akjotis, die Wege aus der ganzen Republik auf sich genommen hatten, kam zu einem lebhaften und bereichernden Austausch zusammen. Dank Recherchen im Freiburger Archiv für soziale Bewegungen konnten wir auf die Anfänge des akj zurückblicken und anhand der Erinnerungen aller Anwesenden die vergangenen Jahrzehnte Revue passieren lassen. Mitgebrachte Leckereien, ein extra erstelltes Pubquiz, gemeinsames Singen und Zeit zum individuellen Austausch ließen den Nachmittag im Nu vorübergehen, sodass man nach der erfüllenden Zeit in der gemütlichen Gaststube ganz überraschend ins Dunkle der Nacht trat. (OS)
„linksunten.indymedia“ bleibt verboten
Mit Beschluss vom 1. Februar 2023 (1 BvR 1336/20) nahm das Bundesverfassungsgericht mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das zuletzt durch Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 29.01.2020– 6 A 5.19) bestätigte Verbot der Internetplattform „linksunten.indymedia“ nicht zur Entscheidung an. Aus Sicht der Karlsruher Richterinnen legten die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend dar, dass sie durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Verbot zuletzt bestätigt hatte, möglicherweise in ihren Grundrechten verletzt seien. Damit äußerte sich das Bundesverfassungsgericht bedauerlicherweise nicht zu den grundrechtlichen Problemen, die das Verbot der Internetplattform aufwirft. „linksunten.indymedia“ galt bis zu seinem Verbot im Jahr 2017 als wichtiges linkes Online-Forum. Neben legalem Austausch fand auch strafrechtlich relevante Kommunikation über die Plattform statt. Das Bundesinnenministerium verbot daher den Betrieb der Website, in dem es darauf abstellte, dass hinter dem Online-Forum ein gleichnamiger den Strafgesetzen zuwiderlaufender Verein stünde. Schon vor dem Bundesverwaltungsgericht machten die Antragssteller*innen geltend, dass dieses Vorgehen gegen die Medien- und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verstoßen habe. Die Online-Plattform genieße den grundrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und verlange daher, dass gegen strafbare Inhalte über das speziellere Telemedienrecht vorzugehen wäre. Das Vereinsrecht sei daher nicht anwendbar gewesen und das pauschale Verbot der gesamten Website unverhältnismäßig. Das Bundesverwaltungsrecht entzog sich der Prüfung dieser Einwände jedoch aus formalen Gründen, da die Antragssteller
im Verfahren aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung nicht geltend machten, Mitglied der verbotenen Vereinigung gewesen zu sein. (JR)
Gerichtlicher Sieg für Equal Pay
In der vergangenen Ausgabe interviewte die Breitseite die ehemalige Bürgermeisterin der Stadt Müllheim, Astrid Siemes-Knoblich. Sie war vom Gemeinderat der Stadt für ihre Arbeit an der Spitze der Verwaltung in eine niedrigere Besoldungsstufe eingeordnet worden als ihre männlichen Amtsvor- und nachgänger. Das Verwaltungsgericht Freiburg gab nun einer Klage von Siemes-Knoblich auf Schadensersatz in Höhe von ca. 50.000€
vollumfänglich statt (VG Freiburg, Urt. v. 03.03.2023 – 5 K 664/21). Es erkannte in der Besoldungspraxis eine Diskriminierung wegen des Geschlechts im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Damit entsprach das Gericht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der des Europäischen Gerichtshofs. Nach dieser müssen Kläger*innen für die Annahme einer Diskriminierung deren Vorliegen nicht vollumfänglich beweisen, sondern lediglich Anhaltspunkte darlegen, die eine solche Diskriminierung vermuten lassen. Bei Klagen wegen equal pay lassen es die Gerichte für diese Vermutung ausreichen, wenn eine Frau für die selbe Arbeit schlechter vergütet wird als ein Mann. Dies war bei Siemes-Knoblich offensichtlich der Fall. Da die Stadt Müllheim keinerlei tragfähige Gründe für die niedrigere Bezahlung liefern konnte, die die Vermutung widerlegt hätten, stellte das Verwaltungsgericht eine Diskriminierung von Astrid Siemes-Knoblich wegen ihres Geschlechts fest. (JR)
Türkischsprechen verboten?
„Weil die Kinder in der Schule Deutsch sprechen. In Deutschland ist die offizielle Sprache Deutsch.Ihr wollt, dass wir Deutsch sprechen. Die Schulen sind Deutsch.“ Diese Sätze stammen aus der Feder einer Drittklässlerin, die im Schwarzwald-Baar-Kreis zur Schule ging. Sie sind Teil einer Strafarbeit, welche die Grundschülerin verfassen musste, da sie sich – entgegen den Schulregeln – in einer Pause auf dem Schulhof mit einer Freundin auf Türkisch unterhalten hatte. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (Az. 2K 3284/20) sollte feststellen lassen, dass diese Strafarbeit rechtswidrig gewesen ist. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, der seit dem 07.10.2022 rechtswirksam ist. Nach dem Vergleich sind sich die Klägerin und das beklagte Land darüber einig, dass die Verhängung der Strafarbeit rechtswidrig war. Weiterhin verzichtete die Klägerin auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung und nahm die hierauf gerichtete Klage zurück. Auch über die Kosten wurde sich geeinigt: Die Beklagte trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; im Verfahren vor den Zivilgerichten werden die Kosten hälftig geteilt. (FF)
Videoüberwachung im Passauer Klostergarten rechtswidrig
Bereits seit Ende 2018 wurde die Grünanlage „Klostergarten“ in der Passauer Innenstadt mithilfe von zahlreichen Videokameras überwacht. Nach Aussagen der Stadt dienten diese insbesondere der Vandalismusprävention sowie der Stärkung des Sicherheitsgefühls in der Bevölkerung. Die gegen die Überwachung gerichtete Klage eines Passauer Bürgers, welche von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstützt wurde, war nun in zweiter Instanz erfolgreich. Während das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage am 06.08.2020 noch als unzulässig abwies (Az. RN 9 K 19.1061, ZD 2020, 601), befand der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 30.05.2023 (Az. 5 BV 20.2104, BeckRS 2023, 12517): Die Klage ist zulässig und begründet, hurra! Nach Ansicht des BayVGH konnte die beklagte Stadt keine Daten vorlegen, die zeigen würden, dass es sich beim Klostergarten um einen Kriminalitätsschwerpunkt handele. Im Ergebnis überwiegen die schutzwürdigen Interessen der von der Videoüberwachung betroffenen Personen (insbesondere ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung
aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) das Interesse der Stadt Passau an der Maßnahme. Die GFF sah sich durch das Urteil bestätigt: „Öffentliche Plätze sind auch Orte des gesellschaftlichen Miteinanders und des freiheitlichen
Austausches. […] Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist ein intensiver Eingriff in Grundrechte, der nur unter sehr engen Bedingungen zulässig ist.“ (FF)
Grundrechte zweiter Klasse in Geflüchtetenunterkünften
Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 15.06.2023 in zwei Revisionsverfahren zur Frage, inwiefern den Zimmern von Geflüchteten inSammelunterkünften rechtlicher Schutz zukommt. Es qualifizierte
explizit die Zweibettzimmer zwar als privaten Rückzugsort und damit als durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Wohnung. Diesen Schutz schränkte das Gericht jedoch sogleich ein, indem es im polizeilichen Betreten der Räumlichkeit zum Auffinden und Ergreifen deren Bewohners aufgrund der Überschaubarkeit des Zimmers keine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG sah. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ist hiernach für das Betreten besonders kleiner Wohnungen und Zimmer in Geflüchtetenunterkünften regelmäßig nicht erforderlich. Stattdessen ist ein Betreten nach Art. 13 Abs. 7 GG bereits dann erlaubt, wenn eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Eine solche dringende Gefahr, d.h. eine Gefahr für ein hochrangiges Rechtsgut, sahen die Richter:innen bereits darin begründet, dass der Betroffene zeitnah in
das nach der Dublin-Verordnung für seinen Asylantrag zuständige Italien überstellt werden sollte. Auch der zweite verhandelte Antrag zur Normenkontrolle der Hausordnung der LEA Freiburg, die u.a. anlasslose Taschen- und Zimmerkontrollen ermöglichte, blieb ohne Erfolg. Das Gericht verneinte bereits die Zulässigkeit des Antrags: Weil die Hausordnung nach Antragstellung geändert wurde und damit in ihrer angegriffenen Form außer Kraft trat und außerdem die Antragstellenden in der Zwischenzeit an anderen Orten lebten, lehnte das Gericht ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausordnung ab. Es verwies die Antragstellenden auf den deutlich beschwerlicheren Weg der Klage gegen auf Basis der Hausordnung ergangene Einzelmaßnahmen. Durch diese Einschränkung wird es typischerweise nur vorübergehend in Sammelunterkünften wohnenden Geflüchteten deutlich erschwert, effektiv Rechtsschutz gegen rechtswidrige Hausordnungen zu suchen.
Begleitend zur Gerichtsverhandlung fanden Protestkundgebungen gegen dieUnterbringung von Geflüchteten in Lagern statt. Der Kläger des ersten Verfahrens kündigte bereits eine Verfassungsbeschwerde gegen die ergangene Entscheidung an. (AH)