Bewohner:innen baden-württembergischer Landeserstaufnahmeeinrichtungen (LEA) dürfen kraft Hausordnung grundsätzlich keinen Besuch empfangen, sie haben keinen Anspruch auf Zimmerschlüssel, dürfen sich nicht politisch betätigen, viele alltägliche Gegenstände sind verboten. Hiergegen wandte sich eine im Dezember 2020 eingereichte Normenkontrolle vor dem VGH. Dieser erklärte sich in weiten Teilen unzuständig, es handle sich bei besagten Regelungen um Allgemeinverfügungen (siehe dazu ausführlich Breitseite, SoSe
2022).
Das VG Freiburg verhandelte im Februar 2024 über die gegen die Allgemeinverfügungen gerichtete Klage, erklärte sie aber in weiten Teilen für unzulässig. Die beiden klagenden Geflüchteten, die heute nicht mehr in der LEA wohnen, hätten kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Regelungen. Ein solches könne nur vorliegen, sofern ansonsten angesichts der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG kein wirksamer Rechtsschutz gegen die Maßnahme zu erlangen wäre. Das Gericht verwies dabei insbesondere auf die Möglichkeit von Eilrechtsschutz der Bewohner:innen, sofern eine Entscheidung aufgrund kürzerer Wohndauer gegebenenfalls in der Hauptsache nicht zu erreichen wäre. Das Gericht erklärte, die Grundrechte der Bewohner:innen blieben somit nicht in rechtsstaatlich bedenklicher Weise ungeschützt.
Das führt in der Praxis dazu, dass den Einwohner:innen der LEA Hauptsache-Rechtsschutz faktisch unmöglich gemacht wird, da die durchschnittliche Verfahrensdauer bereits in der ersten Instanz die normale Verweildauer in der Erstaufnahmeeinrichtung deutlich übersteigt. Fest steht jedenfalls: Eine gerichtliche Klärung der stark in Grundrechte der Bewohner:innen eingreifenden Hausordnungen der LEA wurde damit durch das VG Freiburg erneut verhindert. Denn das Gericht musste sich aufgrund der Unzulässigkeit nicht mehr dazu äußern, inwiefern besagte Regelungen tatsächlich in die Grundrechte der Bewohner:innen eingreifen.
(FR)