In der vergangenen Ausgabe interviewte die Breitseite die ehemalige Bürgermeisterin der Stadt Müllheim, Astrid Siemes-Knoblich. Sie war vom Gemeinderat der Stadt für ihre Arbeit an der Spitze der Verwaltung in eine niedrigere Besoldungsstufe eingeordnet worden als ihre männlichen Amtsvor- und nachgänger. Das Verwaltungsgericht Freiburg gab nun einer Klage von Siemes-Knoblich auf Schadensersatz in Höhe von ca. 50.000€
vollumfänglich statt (VG Freiburg, Urt. v. 03.03.2023 – 5 K 664/21). Es erkannte in der Besoldungspraxis eine Diskriminierung wegen des Geschlechts im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Damit entsprach das Gericht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der des Europäischen Gerichtshofs. Nach dieser müssen Kläger*innen für die Annahme einer Diskriminierung deren Vorliegen nicht vollumfänglich beweisen, sondern lediglich Anhaltspunkte darlegen, die eine solche Diskriminierung vermuten lassen. Bei Klagen wegen equal pay lassen es die Gerichte für diese Vermutung ausreichen, wenn eine Frau für die selbe Arbeit schlechter vergütet wird als ein Mann. Dies war bei Siemes-Knoblich offensichtlich der Fall. Da die Stadt Müllheim keinerlei tragfähige Gründe für die niedrigere Bezahlung liefern konnte, die die Vermutung widerlegt hätten, stellte das Verwaltungsgericht eine Diskriminierung von Astrid Siemes-Knoblich wegen ihres Geschlechts fest. (JR)