Mit Beschluss vom 1. Februar 2023 (1 BvR 1336/20) nahm das Bundesverfassungsgericht mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das zuletzt durch Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 29.01.2020– 6 A 5.19) bestätigte Verbot der Internetplattform „linksunten.indymedia“ nicht zur Entscheidung an. Aus Sicht der Karlsruher Richterinnen legten die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend dar, dass sie durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Verbot zuletzt bestätigt hatte, möglicherweise in ihren Grundrechten verletzt seien. Damit äußerte sich das Bundesverfassungsgericht bedauerlicherweise nicht zu den grundrechtlichen Problemen, die das Verbot der Internetplattform aufwirft. „linksunten.indymedia“ galt bis zu seinem Verbot im Jahr 2017 als wichtiges linkes Online-Forum. Neben legalem Austausch fand auch strafrechtlich relevante Kommunikation über die Plattform statt. Das Bundesinnenministerium verbot daher den Betrieb der Website, in dem es darauf abstellte, dass hinter dem Online-Forum ein gleichnamiger den Strafgesetzen zuwiderlaufender Verein stünde. Schon vor dem Bundesverwaltungsgericht machten die Antragssteller*innen geltend, dass dieses Vorgehen gegen die Medien- und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verstoßen habe. Die Online-Plattform genieße den grundrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und verlange daher, dass gegen strafbare Inhalte über das speziellere Telemedienrecht vorzugehen wäre. Das Vereinsrecht sei daher nicht anwendbar gewesen und das pauschale Verbot der gesamten Website unverhältnismäßig. Das Bundesverwaltungsrecht entzog sich der Prüfung dieser Einwände jedoch aus formalen Gründen, da die Antragssteller
im Verfahren aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung nicht geltend machten, Mitglied der verbotenen Vereinigung gewesen zu sein. (JR)