Videoüberwachung im Passauer Klostergarten rechtswidrig

Bereits seit Ende 2018 wurde die Grünanlage „Klostergarten“ in der Passauer Innenstadt mithilfe von zahlreichen Videokameras überwacht. Nach Aussagen der Stadt dienten diese insbesondere der Vandalismusprävention sowie der Stärkung des Sicherheitsgefühls in der Bevölkerung. Die gegen die Überwachung gerichtete Klage eines Passauer Bürgers, welche von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstützt wurde, war nun in zweiter Instanz erfolgreich. Während das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage am 06.08.2020 noch als unzulässig abwies (Az. RN 9 K 19.1061, ZD 2020, 601), befand der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 30.05.2023 (Az. 5 BV 20.2104, BeckRS 2023, 12517): Die Klage ist zulässig und begründet, hurra! Nach Ansicht des BayVGH konnte die beklagte Stadt keine Daten vorlegen, die zeigen würden, dass es sich beim Klostergarten um einen Kriminalitätsschwerpunkt handele. Im Ergebnis überwiegen die schutzwürdigen Interessen der von der Videoüberwachung betroffenen Personen (insbesondere ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung
aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) das Interesse der Stadt Passau an der Maßnahme. Die GFF sah sich durch das Urteil bestätigt: „Öffentliche Plätze sind auch Orte des gesellschaftlichen Miteinanders und des freiheitlichen
Austausches. […] Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist ein intensiver Eingriff in Grundrechte, der nur unter sehr engen Bedingungen zulässig ist.“ (FF)