Die Aktivist:innen der Letzten Generation verzichten zwar künftig auf Sitzblockaden, Fälle aus der Vergangenheit beschäftigen die Gerichte aber weiterhin. Nun entschied erstmal ein baden-württembergisches Oberlandesgericht über eine solche Blockadeaktion. Im November 2022 hatte das Amtsgericht Freiburg einen Angeklagten in drei Fällen von der Nötigung (§ 240 StGB) freigesprochen (die Breitseite berichtete in der Ausgabe zum Sommersemester 2023). Das Gericht verneinte die Rechtswidrigkeit der Tat mangels Verwerflichkeit.
Nach einer Sprungrevision kam es im Februar 2024 schließlich zur Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Das Gericht gab der Revision der Staatsanwaltschaft statt und hob das Urteil des Amtsgerichts Freiburg auf. Als Begründung nimmt es Bezug auf den verfassungsrechtlichen Maßstab an die Verwerflichkeit. Insbesondere beruft sich das OLG darauf, dass trotz einiger genauer Angaben zu den Uhrzeiten und Dauern der Blockaden mitunter nicht auf das genaue Ausmaß der Beeinträchtigung geschlossen werden könne. Zudem fehle es an Feststellungen zu Ausweichmöglichkeiten.
Ferner sah das Gericht den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Sachbezug der Straßenblockade zum Protestgegenstand nur bedingt gegeben, da es den Aktivist:innen neben den Themen Tempolimit und CO2-Ausstoß auch um Lebensmittelverschwendung ginge. Zuletzt stellt es darauf ab, dass die Aktivist:innen die Autofahrer:innen in Wahrheit womöglich vorrangig zur Erzielung medialer Aufmerksamkeit ausgewählt hätten und nicht wegen des Sachbezuges.
So wird die Sache nun an das Amtsgericht zurückverwiesen. Insgesamt ließ das OLG durchblicken, dass es die fehlende Verwerflichkeit für fernliegend hält. Mit dem Urteil verweigerte das Oberlandesgericht aber ein klares Urteil und versteckte sich hinter der angeblich unzureichenden Tatsachengrundlage, die auch nicht von der Staatsanwaltschaft beanstandet wurde.
(JS)